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Satzung

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Finanzordnung festgehalten.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins und den weiteren auf dieser Grundlage erlassenen Ordnungen zu verhalten.
  3. Sofern sich das Mitglied trotz Mahnung mit Mitgliedsbeiträgen im Sinne § 5 Abs. 1 nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit der Finanzordnung im Rückstand befindet, kann es durch Beschluss des Vorstandes sofort vom Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie von sonstigen Vereinsaktivitäten für die Zeit, bis die Beitragsrückstände zuzüglich Zinsen und die durch den Beitragsrücksand sonstigen entstandenen Kosten ausgeglichen sind, ausgeschlossen werden. Die Entscheidung des Vorstandes wird schriftlich mitgeteilt.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier weiteren Personen.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Vorbereitung und Einberufung der  Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c)    Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
d)    Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e)    Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e)    Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrates
f)    Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist  beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebende Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch öffentliche Auslage erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied kann  bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister bzw. einen vom Vorstand bestellten Versammlungsleiter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bzw. kein Versammlungsleiter bestellt worden, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebenden gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ei-ne solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die  schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Bei Personenwahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen bzw. bei Blockwahl die relative Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Kandidaten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 Abteilungen

  1. Die Abteilungen können jeweils von den Mitgliedern gebildet werden, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
  2. Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsleiter zu wählen bzw. neu zu wählen sind. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern im Verwaltungsrat zu beantragen oder anzuregen.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Wiesenau (§ 2 Abs. 5).
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

                                    

 

 

 

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